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Versicherungen beim Auslandsaufenthalt
Von Sabine Olschner
50 Prozent aller 30- bis 34-Jährigen in deutschen Unternehmen haben berufliche Erfahrungen
im Ausland gesammelt. Wer eine Zeit lang von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt
wurde, hat nach seiner Rückkehr gute Chancen auf einen Aufstieg innerhalb des Konzerns.
Doch bei aller Vorfreude auf den Einsatz sollte man nicht vergessen, Fragen rund um
Versicherung, Altersvorsorge und Sozialleistungen zu klären.
Gesetzliche Rentenversicherung

Hier kommt es darauf an, ob ein Mitarbeiter vom Unternehmen
entsandt wird, er also seinen Arbeitsvertrag
weiterhin beim deutschen Unternehmen hat, oder ob er
ins Ausland wechselt und dort einen ausländischen
Arbeitsvertrag bekommt. Bei einer Entsendung zahlt der
deutsche Arbeitgeber weiterhin die Beiträge in die
gesetzlichen Renten- und Sozialversicherungen in
Deutschland ein. Bei einem Wechsel ins Ausland greifen
die in dem jeweiligen Land geltenden Sozialversicherungsvorschriften.
Der Arbeitnehmer zahlt in die Rentenversicherung
vor Ort ein und baut sich dort eine Anwartschaft
auf Rentenleistungen auf. Geht er dann in den
Ruhestand, bekommt er von den verschiedenen Ländern,
in denen er gearbeitet hat, seine Renten überwiesen.
Problemlos ist dies bei Staaten, die mit Deutschland ein
spezielles Abkommen geschlossen haben. Dazu gehören
unter anderem die USA, Kanada, Chile, Israel, Japan,
Korea, China, Marokko, Tunesien sowie alle europäischen
Länder.
In Einzelfällen sollte der Arbeitnehmer überlegen, ob er
während seines Auslandsaufenthalts freiwillig in die deutsche
Rentenversicherung einzahlt, um etwa Mindestbeitragszeiten
zu erfüllen. Vor dem Gang ins Ausland sollte
man eine der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
(früher LVA und BfA) aufsuchen. Adressen finden
sich unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind die
Regelungen je nach Land unterschiedlich: So sind in einigen
Ländern Zahlungen in betriebliche Versorgungssysteme
vor Ort obligatorisch, in anderen wiederum gar nicht
möglich. Ist der Arbeitnehmer bei einem großen Unternehmen
angestellt, wird die bAV in Deutschland in der
Regel unverändert fortgeführt – egal, ob er einen deutschen
oder einen ausländischen Arbeitsvertrag unterschrieben
hat. Diese Lösung ist vor allem dann sinnvoll,
wenn der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr wieder in das
deutsche Unternehmen integriert werden soll. Ein weiterer
Vorteil: Der Arbeitnehmer bekommt seine betrieblichen
Rentenzahlungen nicht „scheibchenweise“ aus
den verschiedenen Ländern, in denen er eingesetzt war.
Ist abzusehen, dass der Mitarbeiter seinen Ruhestand im Ausland verbringen wird, kann er gegebenenfalls in
das betriebliche Altersversorgungssystem des ausländischen
Unternehmens einzahlen. Mitarbeiter, die immer
wieder in verschiedene Länder entsandt werden, können
ihren Arbeitgeber auf eine so genannte Offshore-Lösung
ansprechen. Diese wird vor allem für leitende Führungskräfte
realisiert. Bei der Offshore-Lösung wird die bAV
über einen externen Versorgungsträger in einem Drittland
abgewickelt und braucht nicht für jeden Auslandseinsatz
erneut geregelt zu werden. Letztendlich ist der Mitarbeiter
an das System gebunden, das sein Arbeitgeber in
Sachen bAV gewählt hat. Ein Gespräch mit der Abteilung,
die für Auslandsentsendungen zuständig ist, ist empfehlenswert.
Private Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeitsversicherungen
Verträge von privaten Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
laufen auch bei Auslandsaufenthalten
wie gewohnt weiter, sofern der Versicherte seine Beiträge
weiterhin zahlt. Die Leistungen im Rentenalter können
ins Ausland überwiesen werden, wenn sich der Versicherte
entscheidet, seinen Lebensabend außerhalb von
Deutschland zu verbringen. Voraussetzung ist ein Bankkonto
am neuen Heimatort, auf das die Rentenzahlungen
überwiesen werden können. Eine Ausnahme sind die
staatlich geförderten Riester- und Basis-Renten: Nur wer
in Deutschland sein Einkommen versteuert, kann die
staatlichen Zuschüsse und eventuelle Steuervergünstigungen
in Anspruch nehmen. Bei der Auszahlung der Rentenleistungen
ist es – nach heutigem Stand – Bedingung,
dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland
hat. Zieht der Ruheständler ins Ausland, muss er
die Zuschüsse und Steuerersparnisse zurückzahlen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt es darauf an,
ob sie in ein Land entsandt werden, mit dem Deutschland
ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Dazu gehören zum Beispiel Länder innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) – also die EU-Staaten
sowie Liechtenstein, Island und Norwegen. Mit vielen Ländern in Asien, Afrika und Südamerika besteht kein
solches Abkommen. Wer innerhalb des EWR beruflich
eingesetzt wird, kann zwölf Monate lang auf die Leistungen
seiner gesetzlichen Krankenversicherung zählen –
sofern schon bei Beginn der Entsendung feststeht, dass
die Tätigkeit im Ausland nicht länger als ein Jahr dauern
wird. Staaten außerhalb des EWR, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen
besteht, haben gegebenenfalls
andere Regelungen. Gesetzlich Krankenversicherte, die
in Nichtabkommensländer gehen, sind weiterhin versichert,
wenn sie einen deutschen Arbeitsvertrag haben
und die Entsendung zeitlich begrenzt ist. Andernfalls
muss der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung
abschließen.
Private Krankenversicherung

Privat Krankenversicherte genießen so lange Versicherungsschutz,
wie sie einen Wohnsitz in Deutschland
haben. Ohne deutsche Kontaktadresse endet das Versicherungsverhältnis.
Gegebenenfalls kann man mit dem Versicherungsunternehmen besondere Vereinbarungen
aushandeln. Innerhalb der EU dürfte dies kein Problem
sein, da die Versicherer hier verpflichtet sind, den Vertrag
weiterzuführen. Außerhalb der EU kann der Versicherer
einen Beitragszuschlag verlangen. Wer seine private
Krankenversicherung nicht weiterführen kann, sollte für
die Zeit seines Auslandsaufenthaltes eine Anwartschaftsversicherung
abschließen. Diese gewährleistet,
dass man nach seiner Rückkehr zu den ursprünglichen
Bedingungen wieder in seinen alten Versicherungstarif
einsteigen kann. Wird die Versicherung hingegen komplett
gekündigt, muss man beim Wiedereinstieg eine
erneute Gesundheitsprüfung über sich ergehen lassen
und mit teureren Beiträgen rechnen.
Haftpflichtversicherung
Wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, sollte
Rücksprache mit seinem Haftpflichtversicherer halten.
Dieser muss darüber informiert werden, dass sich das
Risiko verändert, denn im Ausland gelten meist andere
Haftungsgrenzen als in Deutschland. Bei internationalen
Versicherungsunternehmen ist es gegebenenfalls möglich,
seine in Deutschland abgeschlossene Versicherung
zu behalten. Vor der Abreise sollte man sich auf jeden
Fall von seinem Versicherer in Deutschland beraten lassen.
Rechtsschutzversicherung
Wer innerhalb von Europa oder in die Anliegerstaaten
des Mittelmeeres entsandt wird, genießt weiterhin
Rechtsschutz durch seine Versicherung – eventuell mit
der Ausnahme einiger Rechtsbereiche. Bei einem Einsatz
in anderen Ländern werden die Kosten in der Regel nur
bei einem maximal sechs Monate dauernden Aufenthalt
übernommen. Der Arbeitnehmer muss auf jeden Fall
weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat. Da im Ausland
die Gerichts- und Anwaltskosten häufig nicht von der
Gegenseite übernommen werden, auch wenn man selber
den Rechtsstreit gewinnt, ist eine Rechtsschutzversicherung
empfehlenswert.
Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung gilt unabhängig von Ort und
Dauer – sie leistet also auch bei einem Unfall im Ausland,
egal, wie lange der Aufenthalt dauert.
Nützliche Publikationen zum Download:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Tel. 030 865-1
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 
(unter Formulare & Publikationen)
Kostenlose Merkblätter zu Sozialversicherungsregelungen in 37 Ländern:
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn
Tel. 0228 9530-0,
www.dvka.de
Coachingzone
"Reverse Culture Shock" nennen Experten den
Zustand, der viele Menschen überfällt, wenn sie nach einem längeren Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren.
Reverse Culture Shock beschreibt ein unerwartetes Gefühl von Fremdheit und ist ein Problem, das Auslandsrückkehrern
die Reintegration schwer fallen lässt. Ursachen hierfür liegen oft in einer mangelhaften Vorbereitung
der Heimkehr. Wer sich für einen Auslandsaufenthalt entscheidet, der durchdenkt diesen Schritt genau:
Wohnungssituation, Familie, Sprachkenntnisse, Versicherungen und Jobaussichten sind Eckdaten, die berükksichtigt
werden. Die Rückkehr dagegen gilt als selbstverständlich – geplant wird diese oft gar nicht oder zu spät.
Häufig erweist sich diese fehlende oder verspätete Planung als verhängnisvoller Fehler: Etwa die Hälfte aller Rückkehrer ist mit der Reintegration
in ihrem Unternehmen unzufrieden. Betroffene sprechen vielmehr von einem „zweiten Neuanfang“ als von einer Rückkehr. Faktoren,
die die Unzufriedenheit begründen, finden sich schnell: Rückkehrer arbeiten beispielsweise nur ungern in der gleichen Position wie
vorher. Im Ausland haben sie verantwortungsvollere Aufgaben innegehabt und sich an einen anderen kulturell bedingten Arbeitsstil
gewöhnt. Oft war man im Ausland ein großer „Fisch“, während man im Heimat-Unternehmen unter vielen im Aquarium schwimmt. Und:
Je höher die Position im Unternehmen, umso schwieriger erweist sich erfahrungsgemäß eine Reintegration. Nicht selten passiert es,
dass Rückkehrer schon nach kurzer Zeit die Firma verlassen, was – neben der Unzufriedenheit des Mitarbeiters – für die betroffenen
Unternehmen einen hohen finanziellen Verlust bedeutet.
Sinnvoll ist es, schon vor der Abreise ins Ausland die Rückkehrr zu planen und
vertraglich zu fixieren, zum Beispiel durch die Vereinbarung eines so genannten Ruhensvertrags inklusive Rückkehrklausel, die regelt, wie Sie in das Unternehmen reintegriert werden können. Hierbei sind auch Beförderungsaussichten zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Erkundigen Sie sich vor einem Auslandsaufenthalt außerdem genau, welche Hilfestellungen Ihr Unternehmen bei der Rükkkehr
bietet, zum Beispiel durch Mentorenprogramme oder Trainings. Ein Mentor kann wichtiger Bezugspartner im „alten“ Unternehmen
bleiben und sich rechtzeitig vor Ihrer Rückkehr nach einer geeigneten Position für Sie umsehen – aus den Augen braucht nicht
immer auch aus dem Sinn zu sein.
Als Grundregeln gelten: Wer sich maximal fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat, lebt sich zügig
wieder ein. Je größer die Entfernung und der kulturelle Unterschied zur Heimat war, umso schwieriger auch die Reintegration. Schließen
Sie Ihren Auslandsaufenthalt direkt an Ihr Studium an, ist eine kürzere Verweildauer sinnvoll – denn manche Unternehmen sehen
in Auslandsaufenthalten „auf eigene Faust“ Indizien für Sprunghaftigkeit oder Unentschlossenheit.
Carolin Lüdemann ist Juristin und ausgebildeter Business-Coach. Sie ist Gesellschafterin der Perspektive GmbH/CoachAcademy und coacht und trainiert dort Nachwuchsführungskräfte.
Außerdem ist Carolin Lüdemann Karriereexpertin des TV-Senders N24 aus Berlin und gibt dort Auskunft über karriererelevante Themen.
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