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Sicher - seguro - secure - sicuro

Versicherungen beim Auslandsaufenthalt
Von Sabine Olschner

50 Prozent aller 30- bis 34-Jährigen in deutschen Unternehmen haben berufliche Erfahrungen im Ausland gesammelt. Wer eine Zeit lang von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt wurde, hat nach seiner Rückkehr gute Chancen auf einen Aufstieg innerhalb des Konzerns. Doch bei aller Vorfreude auf den Einsatz sollte man nicht vergessen, Fragen rund um Versicherung, Altersvorsorge und Sozialleistungen zu klären.

Gesetzliche Rentenversicherung
Sicher - seguro - secure - sicuro; Bild von STOCK4B Hier kommt es darauf an, ob ein Mitarbeiter vom Unternehmen entsandt wird, er also seinen Arbeitsvertrag weiterhin beim deutschen Unternehmen hat, oder ob er ins Ausland wechselt und dort einen ausländischen Arbeitsvertrag bekommt. Bei einer Entsendung zahlt der deutsche Arbeitgeber weiterhin die Beiträge in die gesetzlichen Renten- und Sozialversicherungen in Deutschland ein. Bei einem Wechsel ins Ausland greifen die in dem jeweiligen Land geltenden Sozialversicherungsvorschriften. Der Arbeitnehmer zahlt in die Rentenversicherung vor Ort ein und baut sich dort eine Anwartschaft auf Rentenleistungen auf. Geht er dann in den Ruhestand, bekommt er von den verschiedenen Ländern, in denen er gearbeitet hat, seine Renten überwiesen. Problemlos ist dies bei Staaten, die mit Deutschland ein spezielles Abkommen geschlossen haben. Dazu gehören unter anderem die USA, Kanada, Chile, Israel, Japan, Korea, China, Marokko, Tunesien sowie alle europäischen Länder. In Einzelfällen sollte der Arbeitnehmer überlegen, ob er während seines Auslandsaufenthalts freiwillig in die deutsche Rentenversicherung einzahlt, um etwa Mindestbeitragszeiten zu erfüllen. Vor dem Gang ins Ausland sollte man eine der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (früher LVA und BfA) aufsuchen. Adressen finden sich unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de externer Link

Betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind die Regelungen je nach Land unterschiedlich: So sind in einigen Ländern Zahlungen in betriebliche Versorgungssysteme vor Ort obligatorisch, in anderen wiederum gar nicht möglich. Ist der Arbeitnehmer bei einem großen Unternehmen angestellt, wird die bAV in Deutschland in der Regel unverändert fortgeführt – egal, ob er einen deutschen oder einen ausländischen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Diese Lösung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr wieder in das deutsche Unternehmen integriert werden soll. Ein weiterer Vorteil: Der Arbeitnehmer bekommt seine betrieblichen Rentenzahlungen nicht „scheibchenweise“ aus den verschiedenen Ländern, in denen er eingesetzt war. Ist abzusehen, dass der Mitarbeiter seinen Ruhestand im Ausland verbringen wird, kann er gegebenenfalls in das betriebliche Altersversorgungssystem des ausländischen Unternehmens einzahlen. Mitarbeiter, die immer wieder in verschiedene Länder entsandt werden, können ihren Arbeitgeber auf eine so genannte Offshore-Lösung ansprechen. Diese wird vor allem für leitende Führungskräfte realisiert. Bei der Offshore-Lösung wird die bAV über einen externen Versorgungsträger in einem Drittland abgewickelt und braucht nicht für jeden Auslandseinsatz erneut geregelt zu werden. Letztendlich ist der Mitarbeiter an das System gebunden, das sein Arbeitgeber in Sachen bAV gewählt hat. Ein Gespräch mit der Abteilung, die für Auslandsentsendungen zuständig ist, ist empfehlenswert.

Private Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeitsversicherungen
Verträge von privaten Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen laufen auch bei Auslandsaufenthalten wie gewohnt weiter, sofern der Versicherte seine Beiträge weiterhin zahlt. Die Leistungen im Rentenalter können ins Ausland überwiesen werden, wenn sich der Versicherte entscheidet, seinen Lebensabend außerhalb von Deutschland zu verbringen. Voraussetzung ist ein Bankkonto am neuen Heimatort, auf das die Rentenzahlungen überwiesen werden können. Eine Ausnahme sind die staatlich geförderten Riester- und Basis-Renten: Nur wer in Deutschland sein Einkommen versteuert, kann die staatlichen Zuschüsse und eventuelle Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Bei der Auszahlung der Rentenleistungen ist es – nach heutigem Stand – Bedingung, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Zieht der Ruheständler ins Ausland, muss er die Zuschüsse und Steuerersparnisse zurückzahlen.

Gesetzliche Krankenversicherung
Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt es darauf an, ob sie in ein Land entsandt werden, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dazu gehören zum Beispiel Länder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – also die EU-Staaten sowie Liechtenstein, Island und Norwegen. Mit vielen Ländern in Asien, Afrika und Südamerika besteht kein solches Abkommen. Wer innerhalb des EWR beruflich eingesetzt wird, kann zwölf Monate lang auf die Leistungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung zählen – sofern schon bei Beginn der Entsendung feststeht, dass die Tätigkeit im Ausland nicht länger als ein Jahr dauern wird. Staaten außerhalb des EWR, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, haben gegebenenfalls andere Regelungen. Gesetzlich Krankenversicherte, die in Nichtabkommensländer gehen, sind weiterhin versichert, wenn sie einen deutschen Arbeitsvertrag haben und die Entsendung zeitlich begrenzt ist. Andernfalls muss der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung abschließen.

Private Krankenversicherung
Quelle: PixelQuelle.de Privat Krankenversicherte genießen so lange Versicherungsschutz, wie sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Ohne deutsche Kontaktadresse endet das Versicherungsverhältnis. Gegebenenfalls kann man mit dem Versicherungsunternehmen besondere Vereinbarungen aushandeln. Innerhalb der EU dürfte dies kein Problem sein, da die Versicherer hier verpflichtet sind, den Vertrag weiterzuführen. Außerhalb der EU kann der Versicherer einen Beitragszuschlag verlangen. Wer seine private Krankenversicherung nicht weiterführen kann, sollte für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Diese gewährleistet, dass man nach seiner Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen wieder in seinen alten Versicherungstarif einsteigen kann. Wird die Versicherung hingegen komplett gekündigt, muss man beim Wiedereinstieg eine erneute Gesundheitsprüfung über sich ergehen lassen und mit teureren Beiträgen rechnen.

Haftpflichtversicherung
Wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, sollte Rücksprache mit seinem Haftpflichtversicherer halten. Dieser muss darüber informiert werden, dass sich das Risiko verändert, denn im Ausland gelten meist andere Haftungsgrenzen als in Deutschland. Bei internationalen Versicherungsunternehmen ist es gegebenenfalls möglich, seine in Deutschland abgeschlossene Versicherung zu behalten. Vor der Abreise sollte man sich auf jeden Fall von seinem Versicherer in Deutschland beraten lassen.

Rechtsschutzversicherung
Wer innerhalb von Europa oder in die Anliegerstaaten des Mittelmeeres entsandt wird, genießt weiterhin Rechtsschutz durch seine Versicherung – eventuell mit der Ausnahme einiger Rechtsbereiche. Bei einem Einsatz in anderen Ländern werden die Kosten in der Regel nur bei einem maximal sechs Monate dauernden Aufenthalt übernommen. Der Arbeitnehmer muss auf jeden Fall weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat. Da im Ausland die Gerichts- und Anwaltskosten häufig nicht von der Gegenseite übernommen werden, auch wenn man selber den Rechtsstreit gewinnt, ist eine Rechtsschutzversicherung empfehlenswert.

Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung gilt unabhängig von Ort und Dauer – sie leistet also auch bei einem Unfall im Ausland, egal, wie lange der Aufenthalt dauert.


Nützliche Publikationen zum Download:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Tel. 030 865-1
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de externer Link
(unter Formulare & Publikationen)

Kostenlose Merkblätter zu Sozialversicherungsregelungen in 37 Ländern:
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn
Tel. 0228 9530-0, www.dvka.de externer Link


Coachingzone

"Reverse Culture Shock" nennen Experten den Zustand, der viele Menschen überfällt, wenn sie nach einem längeren Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Reverse Culture Shock beschreibt ein unerwartetes Gefühl von Fremdheit und ist ein Problem, das Auslandsrückkehrern die Reintegration schwer fallen lässt. Ursachen hierfür liegen oft in einer mangelhaften Vorbereitung der Heimkehr. Wer sich für einen Auslandsaufenthalt entscheidet, der durchdenkt diesen Schritt genau: Wohnungssituation, Familie, Sprachkenntnisse, Versicherungen und Jobaussichten sind Eckdaten, die berükksichtigt werden. Die Rückkehr dagegen gilt als selbstverständlich – geplant wird diese oft gar nicht oder zu spät.

Häufig erweist sich diese fehlende oder verspätete Planung als verhängnisvoller Fehler: Etwa die Hälfte aller Rückkehrer ist mit der Reintegration in ihrem Unternehmen unzufrieden. Betroffene sprechen vielmehr von einem „zweiten Neuanfang“ als von einer Rückkehr. Faktoren, die die Unzufriedenheit begründen, finden sich schnell: Rückkehrer arbeiten beispielsweise nur ungern in der gleichen Position wie vorher. Im Ausland haben sie verantwortungsvollere Aufgaben innegehabt und sich an einen anderen kulturell bedingten Arbeitsstil gewöhnt. Oft war man im Ausland ein großer „Fisch“, während man im Heimat-Unternehmen unter vielen im Aquarium schwimmt. Und: Je höher die Position im Unternehmen, umso schwieriger erweist sich erfahrungsgemäß eine Reintegration. Nicht selten passiert es, dass Rückkehrer schon nach kurzer Zeit die Firma verlassen, was – neben der Unzufriedenheit des Mitarbeiters – für die betroffenen Unternehmen einen hohen finanziellen Verlust bedeutet.

Sinnvoll ist es, schon vor der Abreise ins Ausland die Rückkehrr zu planen und vertraglich zu fixieren, zum Beispiel durch die Vereinbarung eines so genannten Ruhensvertrags inklusive Rückkehrklausel, die regelt, wie Sie in das Unternehmen reintegriert werden können. Hierbei sind auch Beförderungsaussichten zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Erkundigen Sie sich vor einem Auslandsaufenthalt außerdem genau, welche Hilfestellungen Ihr Unternehmen bei der Rükkkehr bietet, zum Beispiel durch Mentorenprogramme oder Trainings. Ein Mentor kann wichtiger Bezugspartner im „alten“ Unternehmen bleiben und sich rechtzeitig vor Ihrer Rückkehr nach einer geeigneten Position für Sie umsehen – aus den Augen braucht nicht immer auch aus dem Sinn zu sein.

Als Grundregeln gelten: Wer sich maximal fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat, lebt sich zügig wieder ein. Je größer die Entfernung und der kulturelle Unterschied zur Heimat war, umso schwieriger auch die Reintegration. Schließen Sie Ihren Auslandsaufenthalt direkt an Ihr Studium an, ist eine kürzere Verweildauer sinnvoll – denn manche Unternehmen sehen in Auslandsaufenthalten „auf eigene Faust“ Indizien für Sprunghaftigkeit oder Unentschlossenheit.

Carolin Lüdemann; Bild von CoachAcademy Carolin Lüdemann ist Juristin und ausgebildeter Business-Coach. Sie ist Gesellschafterin der Perspektive GmbH/CoachAcademy und coacht und trainiert dort Nachwuchsführungskräfte.
Außerdem ist Carolin Lüdemann Karriereexpertin des TV-Senders N24 aus Berlin und gibt dort Auskunft über karriererelevante Themen.

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